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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn die allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

(2) Dieser Vertrag enthält alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §24 AGBG.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Angebote des Bestellers können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Das gilt ferner auch für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von vertraulichen Unterlagen an Dritte muß der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“. Davon ausgenommen ist Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

(2) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Auftragserteilung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Ausführungszeit. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, deren Notwendigkeit vom Besteller zu vertreten sind, sowie für Arbeiten unter objektiv erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Fahrtkosten werden bei Stundenlohnarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage der Beauftragung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise maßgebend. Wir behalten uns allerdings das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen , insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der dann geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5) Skontoabzug muß gesondert schriftlich vereinbart werden.

(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen SRF-Zinssatz p. a. zu fordern, mindestens jedoch 5%. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(7) Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, soweit dies erforderlich ist, voraus. Ferner setzt die Einhaltung der Lieferverpflichtung auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellerpflichten voraus.

(2) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so hat der Besteller unsere daraus resultierenden Kosten / oder Schäden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Bei Annahmeverzug des Bestellers oder Verletzung seiner Mitwirkungspflichten geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Soweit der Liefervertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder § 376 HGB ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller ein Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend macht.

(5) Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern dabei eine vorsätzliche Vertragsverletzung nicht vorliegt, ist unsere Haftung für Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen ist, haften wir auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung für Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird „ab Werk“ geliefert. Sofern von uns auch Montagearbeiten auszuführen sind, geht die Gefahr für material, Leistungen und Einrichtungsgegenstände mit Einbringung auf der Baustelle auf den Besteller über.

(2) Mit Ausnahme von Paletten werden Transport und sonstige Verpackungen nicht zurückgenommen. Der Besteller hat für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Auf Verlangen des Bestellers können wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen, wobei die insoweit anfallenden Kosten der Besteller trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Das gilt auch dann, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo. Soweit Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2) Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Darin liegt allerdings kein Rücktritt vom Vertrag, vorbehaltlich einer entsprechenden und ausdrücklich schriftlichen Erklärung durch uns. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung berechtigt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

(3) Der Besteller hat die Kaufsache sorgfältig zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, es sei denn, wir sind mit diesen Arbeiten bereits beauftragt.

(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den von uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Kaufsache berechtigt. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unsrer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon bleibt unsere Befugnis zur Selbsteinziehung der Forderung unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleich wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so hat uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, tritt der Besteller an uns ab.

(9) Auf Verlangen geben wir die uns zustehenden Sicherheiten frei, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns freisteht.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangebeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises, allerdings nicht diejenigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vom Besteller, verbracht wurde.

(3) Der Besteller hat das Recht zur mehrfachen Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung, wobei die Anzahl von der Schwere des Mangels und sonstigen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Höchstzahl ist allerdings auf 3 Versuche begrenzt. Schlägt die mehrfache Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Verkaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.

(4) Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, wenn keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.

(5) Liegt unsrerseits eine wesentliche Vertragspflichtverletzung vor, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(6) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen, von uns zu vertretenden Personen- und Sachschaden im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflicht-Versicherung zu erhalten.

(7) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, bei Montageleistungen ab deren Abnahme. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine deliktischen Ansprüche geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Delikt, Verschulden bei Vertragsabschluß oder positiver Vertragsverletzung.

(2) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht Gerichtsstand (Paderborn). Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz in Salzkotten Erfüllungsort.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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